Rz. 48

Abs. 4 regelt über die allgemeine Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit der Integrationsämter mit der Bundesagentur für Arbeit und den übrigen Rehabilitationsträgern bei der Erbringung der begleitenden Hilfe (§ 185 Abs. 2 Satz 1) hinaus eine Beteiligungspflicht des für die Leistungen im Rahmen der individuellen betrieblichen Qualifizierung zuständigen Rehabilitationsträgers, wenn er feststellt, dass im Anschluss an die Qualifizierung voraussichtlich Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist. Das trifft die Rehabilitationsträger Bundesagentur für Arbeit und die Rentenversicherungsträger, da diese – anders als die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge – nicht zuständige Leistungsträger in der Phase der Berufsbegleitung sind. Anschließend zuständiger Leistungsträger in diesen Fällen ist das Integrationsamt. Der jeweilige Rehabilitationsträger hat das Integrationsamt frühzeitig zu beteiligen. Die Ausgestaltung des Verfahrens der Beteiligung soll durch die gemeinsame Empfehlung nach Abs. 6 geleistet werden, die auch die Zusammenarbeit der Beteiligten regeln kann (Abs. 6 Satz 2).

Mit der frühzeitigen Beteiligung soll erreicht werden, dass der Wechsel des zuständigen Leistungsträgers im Interesse des behinderten Menschen möglichst reibungslos erfolgt. Dies ist insbesondere dann von erheblicher Bedeutung, wenn das Integrationsamt einen anderen Anbieter mit der Durchführung der Berufsbegleitung beauftragen würde und infolgedessen für den behinderten Menschen mit dem Wechsel des Anbieters keine Kontinuität bei der Unterstützung mehr gesichert ist.

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