Rz. 39

Mit der Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auf einem Arbeitsplatz i. S. d. § 156 tritt i. d. R. ein Trägerwechsel ein. Anstelle der Rehabilitationsträger Bundesagentur für Arbeit (Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2) oder Rentenversicherungsträger (Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 4) wird nun das Integrationsamt zuständiger Leistungsträger. Dies ist im Grunde eine Abkehr von dem in § 49 Abs. 1 bestimmten Grundsatz, dass die Rehabilitationsträger auch dafür zuständig sind, die Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Eine Ausnahme davon ist die fortbestehende Zuständigkeit der Träger der Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung und -fürsorge. Diese Träger bleiben auch für die berufsbegleitende Hilfe zuständig.

 

Rz. 40

Einen vergleichbaren Träger- und Zuständigkeitswechsel gibt es auch bei den Leistungen zur Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen. Auch diese Leistungen erbringen die Rehabilitationsträger nur befristet für eine bestimmte Zeit, nämlich für die Dauer von 3 Jahren als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes (§ 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3, Satz 2), anschließend die Integrationsämter nach § 185 Abs. 5.

 

Rz. 41

Die Leistungen der Berufsbegleitung durch das Integrationsamt sind ebenso wie schon die Leistungen zur Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nicht als Ermessensleistung in den Aufgaben- und Leistungskatalog der begleitenden Hilfen der Integrationsämter (§ 185 Abs. 3) aufgenommen, sondern als Pflichtleistung in einer eigenen Vorschrift bestimmt worden (§ 102 Abs. 3a i. d. F. des Art. 5 Nr. 7 des Gesetzes, § 185 Abs. 4 in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung).

 

Rz. 42

Die Länder hatten sich zunächst gegen die Bestimmung der Leistung als Pflichtleistung ausgesprochen. In seiner Stellungnahme vertrat der Bundesrat die Auffassung, die Ausgestaltung der Leistungen der Berufsbegleitung des Integrationsamtes als Pflichtleistung sei systemwidrig und würde eine Verschärfung der bereits bestehenden Probleme bei der Finanzierung der Aufgaben der Integrationsämter zur Folge haben (BR-Drs. 543/08, Beschluss, v. 19.9.2008 S. 9, Stellungnahme zu Art. 4 Nr. 7, § 102 Abs. 3a SGB IX).

 

Rz. 43

In ihrer Gegenäußerung lehnte die Bundesregierung diesen Vorschlag ab und wies zur Begründung darauf hin, dass die der Berufsbegleitung vorangehende individuelle betriebliche Qualifizierung eine Pflichtleistung der Rehabilitationsträger sei. Um die weitergehende Unterstützung zu gewährleisten, solle daher auch die Berufsbegleitung als Pflichtleistung ausgerichtet werden. Angesichts des besonderen Unterstützungsbedarfs der Zielgruppe sei dies sachgerecht (BT-Drs. 16/10487, Anl. 4 – Gegenäußerung zu Nr. 8, zu Art. 4 Nr. 7, § 102 Abs. 3a SGB IX).

 

Rz. 44

Dieser Rechtsanspruch besteht zwar ausdrücklich "aus den zur Verfügung stehenden Mitteln" der Ausgleichsabgabe. Hieraus kann aber keine Einschränkung des Rechtsanspruchs abgeleitet werden. Die Leistung gehört zu den in der Rangfolge der Verwendungszwecke der Mittel der Ausgleichsabgabe vorrangigen Verwendungen. Leistungen der institutionellen Förderung, wie etwa für den Bau von Werk- und Wohnstätten für behinderte Menschen, sind nachrangig gegenüber Leistungen der begleitenden Hilfe an schwerbehinderte Menschen (§ 14 Abs. 2 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung). Gegebenenfalls müssen Mittel der Ausgleichsabgabe also zugunsten der Förderung der begleitenden Hilfe umgeschichtet, muss die Förderung von Werkstätten für behinderte Menschen insoweit zurückgestellt werden. Die institutionelle Förderung von Einrichtungen ist im Übrigen in erster Linie Aufgabe der Länder und dortigen Leistungsträger durch Haushaltsmittel aufgrund des institutionellen Sicherstellungsgebots des § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I. Auch diesen Mitteln gegenüber sind Mittel der Ausgleichsabgabe für diesen Förderzweck nachrangig.

Den Integrationsämtern sind durch die Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung im Rahmen des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung im Übrigen mehr Mittel als bisher zur Verfügung gestellt worden. Nach § 36 der Verordnung beträgt der Anteil des Aufkommens an Ausgleichsabgabe, der von den Ländern an den Ausgleichsfonds beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales weitergeleitet wird, nur noch 20 %, den Integrationsämtern verbleiben nunmehr also 80 anstelle von vorher 70 % des Aufkommens. Gemessen an dem Aufkommen des Jahres 2007 ist dies ein Mehrbetrag in Höhe von rund 50 Mio. EUR, der den Integrationsämtern zusätzlich zur Verfügung steht. Mit der Änderung des Verteilerschlüssels der Ausgleichsabgabe zugunsten der Integrationsämter war die Erwartung verbunden worden, dass die Mittel auch für die Finanzierung der Berufsbegleitung verwendet werden sollten.

Dass dafür Mittel der Ausgleichsabgabe verwendet werden können, ist in § 14 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 1b Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (Art. 7 Nr. 1 des Gesetzes) geregelt worden.

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