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Während der Maßnahme sind die Teilnehmenden sozialversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Sozialen Pflegeversicherung. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist im Rahmen des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung ein eigener Versicherungstatbestand geschaffen worden, indem § 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI um die Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung nach § 38a ergänzt worden ist (mit Art. 7 Nr. 1 des Bundesteilhabegesetzes in § 1 Satz 1 Nr. 3 angepasst an die neue Paragraphenbezeichnung). Für die Zeit der Berufsbegleitung waren besondere Regelungen zur Sozialversicherung, hier zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht erforderlich; hier gelten die für andere Beschäftigte in Arbeitsverhältnissen geltenden Regelungen.

Für die Beitragsbemessung werden wie bisher schon bei behinderten Menschen, die in einer Berufsvorbereitungsmaßnahme für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, 20 % der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt (§ 162 Nr. 3 i. d. F. des Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung). Die Beiträge werden unmittelbar vom Rehabilitationsträger an den Rentenversicherungsträger abgeführt (§ 168 Abs. 1 Nr. 3b i. d. F. Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes).

Für die gesetzliche Krankenversicherung gilt § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V, für die Soziale Pflegeversicherung § 20 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI. Hier handelt es sich um die Regelungen zur Versicherungspflicht von Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Auch in diesen Fällen erfolgt die Beitragsbemessung auf der Grundlage von 20 % der monatlichen Bezugsgröße, auch hier werden die Beiträge ebenfalls von dem zuständigen Rehabilitationsträger abgeführt.

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