Rz. 27

Satz 3 regelt die Dauer der Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung. Die Leistungen werden bis zu einer Dauer von 2 Jahren erbracht, soweit dies wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist. Bei den Überlegungen zur Festlegung der Dauer hat sich die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf offenbar an der Dauer der Maßnahme der beruflichen Bildung im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen orientiert. Diese Maßnahme dauert ebenfalls bis zu 2 Jahre (§ 57 Abs. 3). Die Bundesregierung hat in ihrem Gesetzentwurf zum Ausdruck gebracht, dass die im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung durchgeführte individuelle betriebliche Qualifizierungsphase inhaltlich dem Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen gleichstehe (BR-Drs. 543/08, Begründung zu Art. 4 Nr. 4, § 40 SGB IX).

 

Rz. 28

Satz 4 ermöglicht eine Verlängerung der Maßnahme- und Förderdauer um bis zu 12 Monate, also im Ergebnis bis zu einer Höchstdauer von 3 Jahren. Die Entscheidung über eine Verlängerung steht im Ermessen des Rehabilitationsträgers. Die Verlängerung soll nur unter bestimmten Voraussetzungen in Frage kommen und eine Ausnahme sein, durch die Verlängerungsmöglichkeit solle das Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht umgekehrt werden (Beschlussempfehlung und Bericht des AuS-Ausschusses des Deutschen Bundestages zu Art. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, BT-Drs. 16/10905 S. 10). Voraussetzung für eine Verlängerung ist, dass auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet sei, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führe. Diese Voraussetzungen sind erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens endgültig formuliert und im Ergebnis gegenüber der ursprünglichen Formulierung der Voraussetzung im Gesetzentwurf der Bundesregierung eingeschränkt worden (Beschlussempfehlung und Bericht des AuS-Ausschusses des Deutschen Bundestages zu Art. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, BT-Drs. 16/10905 S. 3, 10). Danach kann allein Art oder Schwere der Behinderung ein Grund für eine Verlängerung sein. Die Bundesregierung wollte in ihrem Gesetzentwurf in einer offeneren Formulierung eine Verlängerung dann möglich machen, wenn die Unterstützte Beschäftigung aus Gründen, die der behinderte Mensch nicht zu vertreten habe, neu beginnen oder fortgesetzt werden müsse. Als Beispiele wurden die Schließung des Betriebs und die infolgedessen notwendige Fortsetzung oder Neuaufnahme in einem anderen Betrieb, die begründete Erklärung der Notwendigkeit der Verlängerung durch den Arbeitgeber oder die Erforderlichhaltung der Verlängerung durch den Rehabilitationsträger genannt.

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