Rz. 5

Sind mehrere Rehabilitations-/Leistungsträger beteiligt, spricht man von einem "trägerübergreifenden" Persönlichen Budget. Das Persönliche Budget kann auch nicht trägerübergreifend von einem einzelnen Leistungsträger erbracht werden (§ 29 Abs. 1 Satz 4).

Rehabilitationsträger sind gemäß § 6 Abs. 1

  • die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • die Bundesagentur für Arbeit,
  • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • die Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge (ab 1.1.2024: Träger der Sozialen Entschädigung; vgl. Rz. 1c),
  • die Träger der Öffentlichen Jugendhilfe und
  • die Träger der Eingliederungshilfe (auch für Hilfen zur Pflege).

Da Leistungen, die die Teilhabe des betroffenen Menschen beeinflussen, auch von den Pflegekassen und den Integrationsämtern zur Verfügung gestellt werden, können auch die Leistungen dieser Leistungsträger als Persönliches Budget in Betracht kommen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. Abs. 3 Satz 2). Näheres dazu vgl. Rz. 6.

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