Rz. 2

Das Persönliche Budget ermöglicht Menschen mit einem bereits festgestellten oder noch festzustellenden Anspruch auf Teilhabeleistungen i. S. d. §§ 4 und 5 anstelle einer traditionellen Sach- oder Dienstleistung eine Geldzuwendung oder – in Ausnahmefällen – Gutscheine zu erhalten.

Durch das Persönliche Budget können keine Leistungen finanziert werden, die außerhalb des Leistungsspektrums des jeweiligen Rehabilitations-/Leistungsträgers liegen. Das Persönliche Budget ist somit nicht als "Add-on"-Leistung zu verstehen (BSG, Urteil v. 8.3.2016, B 1 KR 19/15 R). Ein Versicherter kann somit z. B. anstelle des Rehabilitationssports (§ 64) kein Persönliches Budget für "allgemeines, freies Schwimmen" im Hallenbad beanspruchen (kein Übungsleiter, kein Sport in der Gruppe).

Das Persönliche Budget ist keine eigenständige Leistung, sondern nur eine neue Form der Leistungserbringung. Naturalleistungen (Sach- oder Dienstleistungen; vgl. § 11 SGB I) werden in Geld umgewandelt. Durch die Leistungsform des Persönlichen Budgets soll das Wunsch- und Wahlrecht des Menschen mit Behinderung gestärkt werden.

Als Budgetnehmer erhält der Mensch mit Behinderungen die ihm bewilligten Leistungen als Geldbetrag und kann damit auf der Grundlage einer zwischen ihm und den Rehabilitations- und sonstigen Leistungsträgern (Pflegekasse, Integrationsamt) getroffenen Zielvereinbarung selbst darüber entscheiden, wann, wo, wie und durch wen er seine der Leistung zugrunde liegenden Bedarfe deckt und wie und wodurch die vereinbarten Teilhabeziele (§ 4) erreicht werden. Der leistungsberechtigte Mensch (Budgetnehmer) kann somit im Rahmen der vereinbarten Kriterien und Auflagen selbst entscheiden, wann und in welchem Umfang er welche Dienstleistung oder Unterstützung durch welche Person oder Einrichtung/Institution/Firma in Anspruch nehmen möchte. Er wird also wie ein Unternehmer auf dem freien Markt tätig. Die auf dem freien Markt erhältlichen Dienstleistungen/Unterstützungen bezahlt er dann von dem im Rahmen der Persönlichen Budgets erhaltenen Geld oder mit Gutscheinen.

Die Höhe des Persönlichen Budgets wird individuell anhand der festgestellten Teilhabebedarfe (§§ 4 und 5) und der sonst als Naturalleistung zu erbringenden Sach- und Dienstleistungen ermittelt. Der zur Verfügung gestellte Geldbetrag soll die Höhe der Ausgaben des Rehabilitationsträgers etc. für die bisherigen Sachleistungen nicht überschreiten.

Verändern sich im Laufe der Zeit der Bedarf oder die Bedingungen, ist die Zahlung des Persönlichen Budgets zu beenden oder eine neue Zielvereinbarung zu schließen.

Wird im Rahmen des Persönlichen Budgets Geld gezahlt, hat der Budgetnehmer dem Budgetgeber Rechnungen und sonstige Nachweise für die zweckbestimmte Verwendung des Geldes vorzulegen. Nicht verbrauchtes Geld ist zurück zu zahlen.

Das Persönliche Budget kann für Leistungen bei einem Rehabilitations-/Leistungsträger (z. B. nur Krankenkasse) oder bei mehreren Rehabilitationsträgern (z. B. Rentenversicherungsträger und Träger der Eingliederungshilfe) beantragt werden. Sind mehrere Rehabilitations-/Leistungsträger beteiligt, spricht man von einem „trägerübergreifenden“ Persönlichen Budget.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge