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Die nur für die Freie und Hansestadt Hamburg gültige Stadtstaatenklausel lässt der Vorschrift des § 180 entsprechende Regelungen für Stufenvertretungen in Hamburg zu, weil die Hamburger Verfassung nicht zwischen kommunaler und staatlicher Verfassung unterscheidet. Bis zum Inkrafttreten des SGB IX am 1.7.2001 war die Regelung in § 70 des Schwerbehindertengesetzes enthalten.

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