Rz. 20

Der mit Art. 1 BTHG zum 1.1.2018 neu gefasste Abs. 5 trägt der Tatsache Rechnung, dass Sonderregelungen zur Vereinnahmung der Geldbuße (§ 90 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) nicht nur Begünstigungen umfassen (Einnahme der Geldbuße), sondern auch mit einer Ersatzpflicht verbunden werden. Deshalb ist in Satz 1 bestimmt, dass die Bundesagentur für Arbeit, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen trägt. In dieser Vorschrift ist bestimmt, dass die notwendigen Auslagen, die die Staatskasse zu tragen hat, der Bundeskasse auferlegt werden, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt. Durch Satz 1 ist also sichergestellt, dass diese Auslagen die Bundesagentur für Arbeit zu tragen hat.

Satz 2 bestimmt, dass sie auch ersatzpflichtig i. S. d. § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist. In dieser Vorschrift geht es um Entschädigungen für einen Vermögensschaden, der durch eine Verfolgungsmaßnahme im Bußgeldverfahren verursacht worden ist.

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