Rz. 19

Mit dem zum 1.1.2018 neu gefassten Abs. 4 wird dem Grundsatz des Ordnungswidrigkeitenrechts Rechnung getragen, dass die Bußgelder in die Kasse fließen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Das Bußgeld ist also nicht mehr, wie in der bis 31.12.2017 geltenden Vorschrift des § 156 noch bestimmt, an die Integrationsämter abzuführen.

Satz 2 ordnet die entsprechende Geltung des § 66 SGB X an. Diese Vorschrift bestimmt die Vollstreckung und verweist auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG). Vollstreckungsbehörden sind nach § 4 VwVG, soweit keine eigenen Vollstreckungsstellen eingerichtet sind und auch keine besondere Vollstreckungsbehörde von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern für den betreffenden Verwaltungszweig bestimmt ist, die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, also die Hauptzollämter.

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