Rz. 13

Die in Abs. 1 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Die zuständige Verwaltungsbehörde (s. Abs. 3) ist zur Verhängung eines Bußgeldes nicht verpflichtet, die Regelung ist als "Kann-Vorschrift" formuliert. Die Verwaltungsbehörde muss also die Frage, ob ein Bußgeld verhängt wird, nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen. Für die Prüfung ist von erheblicher Bedeutung, ob es sich um ein vorsätzliches oder ein fahrlässiges Vergehen gehandelt hat.

 

Rz. 14

(unbesetzt)

 

Rz. 15

Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen wurde mit Wirkung zum 1.5.2004 (Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes) der Bußgeldrahmen auf bis zu 10.000,00 EUR erhöht worden. Die Anhebung ist mit der Absicht begründet worden, Verstöße von Arbeitgebern gegen ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung wirksam ahnden zu können (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 15/2357 S. 30 zu Art. 1 Nr. 34 Buchst. b).

Die Frage, wie die Rechte der Schwerbehindertenvertretungen gestärkt und Verstöße von Arbeitgebern gegen die Verpflichtung zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretungen in personellen Angelegenheiten wirksamer geahndet werden könnten, war im Gesetzgebungsverfahren eingehend erörtert worden.

Die Fraktion der CDU/CSU hatte sich – auch nach der Erörterung in der Öffentlichen Anhörung von Sachverständigen im Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung am 12.11.2003 (Protokoll der 46. Sitzung des Ausschusses, Protokoll Nr. 15/46 S. 15 f.) sowie nach einer Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik des Bundesrates – dafür ausgesprochen, dass die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berührten, künftig Wirksamkeitsvoraussetzung für entsprechende Entscheidungen des Arbeitgebers sein solle. Ein entsprechender Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU im Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung (Ausschussdrucksache 410) fand jedoch keine Mehrheit. Auch der Bundesrat folgte der – von dem Änderungsantrag der CDU/CSU abweichenden – Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses des Bundesrates in seiner Sitzung am 19.12.2003 nicht.

Der Deutsche Bundestag beschloss in 2. und 3. Lesung in seiner 87. Sitzung am 16.1.2004 die Erhöhung des Bußgeldrahmens. Die Höhe entspricht dem Bußgeldrahmen des § 121 Betriebsverfassungsgesetz. Der Hinweis auf diese Vorschrift und den dort bezifferten Bußgeldrahmen deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber die Erhöhung tatsächlich im Hinblick auf die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretungen im Auge hatte und weniger als Sanktion gegen Verstöße im Zusammenhang mit der Beschäftigungspflicht vorgesehen hat. Eine Differenzierung des Bußgeldrahmens oder eine Erhöhung nur für Verstöße gegen die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. In der weiteren Begründung zu der Vorschrift ist aber ausgeführt, dass der Bußgeldrahmen ausreichend Möglichkeiten bietet, im Rahmen der einzelnen Ordnungswidrigkeitentatbestände das konkret zu verhängende Bußgeld der Schwere des jeweiligen Verstoßes entsprechend festzusetzen.

 

Rz. 16

Bei der Festsetzung der Höhe des Bußgeldes ist der Verwaltungsbehörde wie bereits bei der Verhängung des Bußgeldes dem Grunde nach ein Ermessensspielraum eingeräumt. Bei der Höhe des festzusetzenden Bußgeldes werden verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein, wie die Art und Schwere des jeweiligen Vergehens, die Nachhaltigkeit von Verstößen gegen dieselben Tatbestände in der Vergangenheit, im Falle der Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht die Frage, ob der Arbeitgeber keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigt und es sich damit um eine erhebliche Pflichtverletzung handelt oder um eine erstmalige Verletzung.

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