Rz. 4

Abs. 1 Nr. 1: Nach dieser Vorschrift handelt der — öffentliche wie private — Arbeitgeber ordnungswidrig, wenn er seine Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht erfüllt. Aus dem Wortlaut könnte geschlossen werden, dass dies nur auf denjenigen Arbeitgeber zutrifft, der seine Beschäftigungspflicht überhaupt nicht erfüllt, also keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigt. In der entsprechenden Vorschrift des SchwbG (§ 68 Abs. 1 Nr. 1) war geregelt, dass der Arbeitgeber ordnungswidrig handelt, der Schwerbehinderte nicht nach dem festgesetzten Pflichtsatz beschäftigt. Sachlich ist gegenüber dem SchwbG keine Änderung eingetreten. Ordnungswidrig handelt danach weiterhin auch derjenige Arbeitgeber, der seiner Beschäftigungspflicht nur zum Teil nachkommt. Durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze ist eine Verweisung auf § 71 Abs. 1 Satz 3 eingefügt worden, die klarstellen soll, dass nicht nur der Arbeitgeber ordnungswidrig handelt, der die Beschäftigungspflichtquote von 5 % nicht erfüllt (§ 154 Abs. 1 Satz 1), sondern auch derjenige Arbeitgeber, der wegen der Kleinbetrieberegelung bis zu zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen muss.

Diese Verweisung war jedoch missverständlich formuliert, sie ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (zum 1.5.2004) richtig gestellt worden.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) zum 1.1.2024 ist die Bußgeldvorschrift aufgehoben worden. Zur Begründung führte der Gesetzgeber (BT-Drs. 20/5664) aus, wenn Arbeitgeber, die keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, künftig eine erhöhte Ausgleichsabgabe zahlen müssten, sei es nicht mehr angemessen, die Nichtbeschäftigung zusätzlich auch noch mit einem Bußgeld zu sanktionieren.

Diese Begründung ist insofern missverständlich, als nicht nur der Arbeitgeber ordnungswidrig handelt, der keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigt, sondern auch derjenige, der schwerbehinderte Menschen nicht nach dem festgesetzten Pflichtsatz beschäftigt. Diese Arbeitgeber sind jedoch von der erhöhten Ausgleichsabgabe für "Nullerfüller", die mit dem o. a. Gesetz ebenfalls zum 1.1.2024 eingeführt wurde, nicht betroffen.

Andererseits kann nicht übersehen werden, dass die Bundesagentur für Arbeit bei der Festsetzung eines Bußgeldes stets in einem Interessenkonflikt gestanden hat, einerseits einen Arbeitgeber, der ordnungswidrig handelt, zu sanktionieren, andererseits mit diesen Arbeitgebern bei der Vermittlung von Arbeitskräften zusammenarbeiten zu wollen. Diesen Interessenkonflikt hätte man aber auch dadurch lösen können, indem man eine andere Behörde als die Bundesagentur für Arbeit für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit bestimmt, etwa wie bei der Verfolgung von Verstößen gegen den gesetzlichen Mindestlohn den Zoll. Dies hatte in der Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag die Fraktion DIE LINKE zum Ausdruck gebracht.

 

Rz. 5

Abs. 1 Nr. 2: Die Verpflichtung öffentlicher und privater Arbeitgeber zur Führung eines Verzeichnisses der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Menschen und sonstigen (auf die Pflichtquote) anrechenbaren Personen (vgl. hierzu § 158 Abs. 4 und 5) gehört zu den Pflichten der Arbeitgeber im Zusammenwirken mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern. Aufgrund dieses Verzeichnisses erhalten die mit der Eingliederung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen in das Arbeitsleben befassten Behörden eine Übersicht über die Beschäftigungssituation in den Betrieben und Dienststellen. Der Bundesagentur für Arbeit wird hierdurch auch die Überwachung der Beschäftigungspflicht (§ 187 Abs. 1 Nr. 7) ermöglicht. Ein Verstoß gegen die in Nr. 2 aufgezählten Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

 

Rz. 6

Abs. 1 Nr. 3: Die Regelung betrifft die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 163 Abs. 2 und 4). Die Durchführung gehört zu den Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (§ 187 Abs. 1 Nr. 6). Zweck der nach § 163 Abs. 2 Satz 1 von den zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichteten Arbeitgebern zum 31. März eines jeden Jahres und der nach § 163 Abs. 4 von den nicht beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern nach Aufforderung im Rahmen einer repräsentativen Teilerhebung zu erstattenden Anzeigen ist es ebenfalls, den mit der Eingliederung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen in das Arbeitsleben befassten Behörden eine Übersicht über die Beschäftigungssituation in den Betrieben und Dienststellen zu geben. Die Durchsetzung dieser Pflicht ist von wesentlicher Bedeutung, so dass die Nichterfüllung eine Ordnungswidrigkeit ist.

 

Rz. 7

Abs. 1 Nr. 4:§ 163 Abs. 5 regelt einen Anspruch der Bundesagentur für Arbeit und des Integrationsamtes auf Auskunft vom Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, die im ...

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