Rz. 11

Die Bundesagentur für Arbeit führt ein Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen. In diesem Verzeichnis sind die Werkstätten mit ihrem Liefer- und Leistungsangebot aufgeführt, so dass Auftraggeber auch hierdurch einen Überblick über das entsprechende Angebot der Werkstätten erhalten können. Aus diesem Grund wird die Anerkennung auch mit der Auflage ausgesprochen, dass die Werkstatt im Geschäftsverkehr auf ihre Anerkennung als Einrichtung hinzuweisen hat.

 

Rz. 12

In das Verzeichnis sind auch die Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten aufzunehmen. Diese Zusammenschlüsse sind nicht ihrerseits als Werkstätten anzuerkennen, dies sind die in ihm zusammengeschlossenen Werkstätten selbst. Sie sind jedoch ebenfalls in das Verzeichnis aufzunehmen, um den Auftraggebern einen Überblick über das Angebot solcher Zusammenschlüsse geben zu können (zur Anrechnung von Aufträgen auf die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe bei Vergabe von Aufträgen an Zusammenschlüsse vgl. § 223 Abs. 3).

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