Rz. 7

Eine Anerkennung kann nur auf Antrag ausgesprochen werden. § 18 Werkstättenverordnung regelt das Antragsverfahren im Einzelnen. Diese Vorschrift schreibt die Schriftform oder eine elektronische Form (Art. 167 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anforderungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes v. 29.3.2017, BGBl. I S. 626) des Antrags vor; das Gleiche gilt für die Entscheidung über den Antrag.

 

Rz. 8

Der Antrag auf Anerkennung ist an die Bundesagentur für Arbeit zu richten. § 18 Abs. 2 Werkstättenverordnung, wonach die Befugnis auf die in dem jeweiligen Bundesland zuständigen Landesarbeitsämter übertragen werden kann, ist im Rahmen des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zum 1.1.2004 aufgehoben worden (Art. 118 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes). Mit diesem Gesetz werden (jetzt) den Regionaldirektionen gesetzlich keine Aufgaben mehr zugewiesen. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit kann nunmehr Aufgaben selbst delegieren.

 

Rz. 9

Die Anerkennung muss mit der Auflage verbunden werden, dass die Werkstatt im Geschäftsverkehr auf die Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen hinweist. Dies ist erforderlich, um Auftraggebern der Werkstatt Sicherheit im Hinblick auf die Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe zu geben. Im Hinblick auf die bevorzugte Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand (§ 224) müssen die Werkstätten auch bei der Abgabe von Angeboten auf die Ausschreibung von Aufträgen auf die Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen hinweisen.

 

Rz. 10

Für die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung einer Anerkennung enthält die Vorschrift, anders noch als § 57 Abs. 2 SchwbG in der bis 31.7.1996 geltenden Fassung, keine besondere Regelung. Vielmehr gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften des SGB X (§§ 45, 47, 48).

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