Rz. 16

Eine Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe kann nur für das Jahr vorgenommen werden, in dem die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und zur Zahlung von Ausgleichsabgabe entstanden ist und der Arbeitgeber durch seine Aufträge an anerkannte Werkstätten einen Beitrag zur Beschäftigung behinderter Menschen geleistet hat. Es können aber alle Aufträge eines Jahres berücksichtigt werden, also auch diejenigen, die von der Werkstatt erst gegen Ende ausgeführt werden. Da Rechnungsstellung und Vergütung des Auftrages in solchen Fällen oftmals erst zu Beginn des Folgejahres erfolgen, können auch die bis zum 31. März dieses Folgejahres vergüteten Rechnungsbeträge berücksichtigt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist von den Arbeitgebern auch die Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt abzuführen (§ 160 Abs. 4 i. V. m. § 163 Abs. 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge