Rz. 3

Einen Aufnahmeanspruch hat der behinderte Mensch nur, wenn Leistungen durch die Rehabilitationsträger gewährleistet sind.

Die Werkstätten finanzieren sich durch individuelle Leistungen an die behinderten Menschen, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich durch die in § 63 Abs. 1 genannten Rehabilitationsträger, im Arbeitsbereich durch die in § 63 Abs. 2 genannten Rehabilitationsträger. Erforderlich für eine Kostenübernahme ist eine Antragstellung durch den behinderten Menschen; diesen Antrag kann nicht der Träger der Werkstatt stellen. Um die Finanzierung der laufenden Personal- und Sachkosten der Einrichtungen zu sichern, ist es gerechtfertigt, die Aufnahme in die Werkstatt von der Beantragung einer entsprechenden Leistung des zuständigen Rehabilitationsträgers durch den behinderten Menschen abhängig zu machen.

 

Rz. 4

Der in § 54a des Schwerbehindertengesetzes in der bis zum Inkrafttreten des SGB IX noch enthaltene Halbsatz: "... oder die Behinderten die Kosten selbst übernehmen", ist mit Inkrafttreten des SGB IX entbehrlich geworden. Sie betraf diejenigen behinderten Menschen, die wegen der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen im Arbeitsbereich keine Leistungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe erhalten konnten und für die Kosten der Beschäftigung selbst aufkommen mussten (Selbstzahler). Durch die im Rahmen des SGB IX erfolgte Einbeziehung der Träger der Sozialhilfe in den Kreis der Rehabilitationsträger bei Maßnahmen der beruflichen und medizinischen Teilhabe und der vorgenommenen Änderungen der entsprechenden Vorschriften des BSHG (vgl. § 43 BSHG – Art. 15 Nr. 10 dieses Gesetzes), werden die entsprechenden Leistungen nunmehr einkommens- und vermögensunabhängig erbracht. Die Regelung über die Kostentragung durch den behinderten Menschen konnte deshalb gestrichen werden. Die Regelungen des BSHG sind zum 1.1.2005 in das SGB XII übernommen worden und werden mit Inkrafttreten des Teils 2 am 1.1.2020 Teil des SGB IX. Bis zum 31.12.2019 gelten Übergangsregelungen im SGB XII.

 

Rz. 5

Der Anspruch des behinderten Menschen auf Aufnahme besteht grundsätzlich für die Werkstatt des Einzugsgebiets.

Der behinderte Mensch hat allerdings ein Recht auf Aufnahme in eine andere Werkstatt nach seiner Wahl, jedoch nur nach Maßgabe des § 104 oder entsprechender Regelungen. Mit Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 (Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes) die Angabe "§ 9 des Zwölften Buches" durch die Angabe "§ 104" ersetzt. Es handelt sich um eine bei der Übernahme der Eingliederungshilfe in das SGB IX versehentlich unterbliebene redaktionelle Anpassung, die nun im Rahmen des Teilhabestärkungsgesetzes nachgeholt worden ist. Das bedeutet, dass solchen Wünschen entsprochen werden soll, soweit sie angemessen sind und eine Aufnahme in eine andere Werkstatt nach den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist, weil andere Hilfen nicht möglich sind oder nicht ausreichen und wenn mit der Einrichtung eine Vereinbarung des Leistungsträgers besteht. Der Leistungsträger braucht Wünschen nicht zu entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

 

Rz. 6

Anspruch auf Aufnahme in die Werkstatt haben behinderte Menschen unabhängig von der Ursache der Behinderung, unabhängig von ihrer Art, wenn in dem betreffenden Einzugsgebiet keine besondere Werkstatt für die betreffende Behinderungsart vorhanden ist, sowie unabhängig von der Schwere der Behinderung. Die Werkstätten sind keine Einrichtungen zur Teilhabe bestimmter Gruppen behinderter Menschen am Arbeitsleben, etwa ausschließlich geistig oder seelisch behinderter Menschen. Die Werkstätten haben vielmehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie die behinderten Menschen, die die Voraussetzungen zur Aufnahme erfüllen, aufnehmen können. Der unterschiedlichen Art der Behinderung und ihren Auswirkungen sollen die Werkstätten im Übrigen innerhalb der Werkstatt durch geeignete Maßnahmen Rechnung tragen. Dies sind insbesondere die Bildung besonderer Gruppen im Berufsbildungs- und im Arbeitsbereich der Werkstätten.

Die Werkstätten sind ausdrücklich zur Aufnahme behinderter Menschen verpflichtet, unabhängig von der Schwere der Behinderung, der Minderung der Leistungsfähigkeit und einem besonderen Bedarf an Förderung, begleitender Betreuung oder Pflege. Sind die Voraussetzungen des § 219 Abs. 2 – insbesondere in Hinblick auf die Werkstattfähigkeit – erfüllt, muss die Werkstatt auch die notwendige Förderung, begleitende Betreuung und Pflege sicherstellen. Hierfür steht den Werkstätten auch das notwendige Personal zur Verfügung, das von den Kostenträgern (§ 63) finanziert wird.

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