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Für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit können auch Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben erbracht werden. So sieht § 185 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c die Gewährung von Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz vor. Diese Leistung ist konkretisiert in § 21 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) v. 28.3.1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert durch Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606). Daneben können, dies ergibt sich ebenfalls aus dieser Vorschrift, Leistungen für technische Arbeitshilfen, Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes, Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung, Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten, Hilfen in besonderen Lebenslagen und Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen erbracht werden (§§ 19, 20, 22, 24, 25, 27 SchwbAV).

Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung v. 16.1.2004 (BGBl. I S. 77) ist § 21 Abs. 4 mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert worden. Seitdem gehören auch die Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen (§ 26) zu den Leistungen, die auch zur Ausübung oder Aufnahme einer selbständigen Existenz erbracht werden können. Bis zum 31.12.2003 war die Anwendung des § 26 durch die Formulierung, nach der "die §§ 22 bis 25 sowie 27" entsprechend anzuwenden seien, ausgeschlossen. Durch die Änderung ist in § 21 Abs. 4 die Angabe "25 sowie" gestrichen worden, nunmehr ist die Anwendung von Vorschriften auf "die §§ 22 bis 27" ausgeweitet, schließt also die Anwendung des § 26 ausdrücklich ein.

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