Rz. 6

Die Vorschrift regelt die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs, hier handelt es sich um den Zusatzurlaub nach § 208. Dieser steht auch den in Heimarbeit beschäftigten schwerbehinderten Menschen zu, nicht den diesen gleichgestellten behinderten Menschen. Dies folgt aus § 151 Abs. 3, wonach die Vorschriften über den Zusatzurlaub für gleichgestellte behinderte Menschen nicht gelten. Der zusätzliche Urlaub wird nach den für die Bezahlung des sonstigen Urlaubs geltenden Berechnungsgrundsätzen gezahlt. Diese Grundsätze sind in § 12 BUrlG geregelt.

 

Rz. 7

Abs. 3 Satz 2 regelt die Höhe des zusätzlichen Urlaubsgeldes sowie den Zeitraum, nach dem dieses zu bemessen ist. Maßgebend ist – abweichend von § 12 Nr. 1 BUrlG, wonach das Urlaubsentgelt nach dem vom 1. Mai (des betreffenden Jahres) bis zum 30. April des folgenden Jahres zu bemessen ist – das in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen bis zum 30. April des laufenden Jahres verdiente Arbeitsentgelt. Die Regelung geht der allgemeinen Regelung des Bundesurlaubsgesetzes vor.

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