Rz. 2

Nach Abs. 1 Satz 1 haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub schwerbehinderte Menschen, ausdrücklich nicht gleichgestellte behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 30 und weniger als 50 (§ 2 Abs. 3), für die die Vorschriften über den Zusatzurlaub nicht gelten (§ 151 Abs. 3).

 

Rz. 3

Der Zusatzurlaub tritt dem Erholungsurlaub hinzu, unabhängig von der Dauer des Erholungsurlaubs. Ein Anspruch auf Zusatzurlaub besteht also auch dann, wenn der Erholungsurlaub höher ist als der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Ein Anspruch auf Zusatzurlaub besteht dagegen nicht, wenn ein Anspruch auf Erholungsurlaub, etwa wegen einer ganzjährigen Arbeitsunfähigkeit nicht besteht.

 

Rz. 4

Seine Begründung findet der Zusatzurlaub in der Überlegung, dass ein schwerbehinderter Mensch ein höheres Erholungsbedürfnis habe als ein nichtbehinderter Beschäftigter.

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