Rz. 4

Abs. 2 trifft eine abweichende Regelung für die Zeiträume, in denen die Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wird. Anlass für die im Rahmen des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.8.1998 getroffenen Regelung war es, eine Ungleichbehandlung von nichtbehinderten und schwerbehinderten Menschen zu vermeiden und schwerbehinderte Menschen für den Fall der Zahlung von Arbeitsentgelt und Dienstbezügen nicht besser zu stellen.

In einer Reihe von Tarifverträgen war zum Zeitpunkt der getroffenen Regelung vorgesehen, dass Krankenbezüge für eine längere als die gesetzliche Bezugsfrist gezahlt werden konnten. Diese Krankenbezüge konnten zusammentreffen mit Zeiten des Bezuges einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Zusatzversorgung. Im Hinblick darauf wurden tarifvertragliche Regelungen getroffen, die den gleichzeitigen Bezug von Krankenbezügen durch den Arbeitgeber und Renten ausschlossen. Ohne die Regelung des Abs. 2 würde für schwerbehinderte Menschen aber das Verbot der Anrechnung der Krankenbezüge aufgrund des Absatzes 1 die gleichzeitige Zahlung beider Leistungen weiter ermöglichen und die schwerbehinderten Menschen gegenüber nichtbehinderten Beschäftigten besser stellen. Sinn der Vorschrift ist aber das Verbot der Schlechterstellung, nicht aber ein Gebot der Besserstellung.

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