Rz. 2

Abs. 1 untersagt es dem Arbeitgeber, bei der Bemessung des an den schwerbehinderten Beschäftigten zu zahlenden Arbeitsentgelt wegen der Behinderung gezahlte Renten entgeltmindernd anzurechnen. Aus dieser Regelung ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem schwerbehinderten Menschen für seine Arbeit die gleiche Entlohnung zu leisten, wie anderen Beschäftigten auch. Ist der schwerbehinderte Mensch beschäftigt und bezieht gleichzeitig eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Vorschriften der Sozialversicherungsträger, darf das Entgelt auch nicht mit Rücksicht auf die durch die Rente erfolgende Versorgung des Beschäftigten gekürzt werden. Unberührt davon ist der Fall, dass die Renten selbst wegen des Bezuges von Arbeitsentgelt, also eines Hinzuverdienstes, gekürzt und in verminderter Höhe ausgezahlt werden. Solche Fälle betreffen die Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI i. d. F. des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. I S. 1827), oder der vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI i. d. F. des o. a. Gesetzes).

 

Rz. 3

Der schwerbehinderte Mensch kann auf Teile seines Anspruchs auf Arbeitsentgelt gegenüber dem Arbeitgeber nicht verzichten mit dem Ziel, eine Hinzuverdienstgrenze nicht zu überschreiten, um damit eine höhere Rente zu erhalten. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 4 des Tarifvertragsgesetzes sowie dem Verbot, das Arbeitsentgelt wegen des Bezuges von Rente zu kürzen und gilt auch für eine Kürzung zum Zweck des Bezuges einer höheren Rente.

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