Rz. 8

Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für die Berufung der Mitglieder und der Stellvertreter und Stellvertreterinnen.

Die Bundesagentur für Arbeit beruft, so sieht es Abs. 3 in der seit dem 1.1.2005 geltenden Fassung vor, 6 der 7 Mitglieder sowie die jeweiligen Stellvertreter und Stellvertreterinnen auf Vorschlag.

Für die Mitglieder der schwerbehinderten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen sind ausdrücklich die Organisationen behinderter Menschen vorschlagsberechtigt. Vorschlagsberechtigt sind also nicht die Gewerkschaften. Allerdings haben die Organisationen der behinderten Menschen mit den zuständigen Gewerkschaften, die für die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung haben, das Benehmen herzustellen. Die Vorschrift spricht ausdrücklich von "Benehmen", nicht von "Einvernehmen". Das heißt, die Organisationen der behinderten Menschen sind bei ihren Vorschlägen an Stellungnahmen der Gewerkschaften nicht gebunden. Eine gemeinsame Auffassung mit den Gewerkschaften vor Unterbreitung eines Vorschlags ist nicht herbeizuführen.

 

Rz. 9

Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der Arbeitgeber sind die jeweils zuständigen Arbeitgeberverbände, jedoch nur insoweit, als sie für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben.

 

Rz. 10

Abs. 3 in der seit dem 1.1.2005 geltenden Fassung schränkt nach seinem Wortlaut den Kreis der vorschlagsberechtigten Organisationen und Verbände für die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber nicht mehr ausdrücklich auf diejenigen des jeweiligen Landesarbeitsamtsbezirks (Bezirk der jeweiligen Regionaldirektion) oder des jeweiligen Landes ein. Das ist Folge der Regelung, dass nunmehr die Widerspruchsausschüsse formal bei der Bundesagentur für Arbeit und nicht mehr qua gesetzlicher Bestimmung bei den Regionaldirektionen angesiedelt werden. Die Bundesagentur für Arbeit kann aber künftig selbst entscheiden, auf welcher Verwaltungsebene die Aufgaben wahrgenommen und Widerspruchausschüsse eingerichtet werden. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Zentrale die Aufgabe, Widerspruchausschüsse einzurichten und, soweit sie hierfür zuständig ist, auch Mitglieder zu benennen, auf die mittlere Ebene übertragen wird. Es handelt sich um Aufgaben, die auf Länderebene wahrgenommen werden können, weshalb sich wohl auch die Praxis nicht verändern wird, auf die in den jeweiligen Regionen maßgeblichen Organisationen und Verbände zurückzugreifen.

Was die Berufung des Mitglieds, das das Integrationsamt vertritt, angeht, bleibt es im Übrigen ausdrücklich bei der Zuständigkeit der obersten Landesbehörde. Auch das deutet darauf hin, dass eine Konzentration der Widerspruchsausschüsse auf die Bundesebene auch mit der geänderten gesetzlichen Formulierung nicht beabsichtigt war.

 

Rz. 11

Die oberste Landesbehörde beruft das Mitglied, das das Integrationsamt vertritt. Durch das Gesetz zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern v. 3.5.2000 (BGBl. I S. 632) kann die oberste Landesbehörde, also in der Regel das zuständige Landessozialministerium, die Befugnis zur Berufung auf eine von ihr bestimmte Behörde delegieren.

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