Rz. 7

Die Regelung betrifft behinderte Menschen, die auf Antrag von der Agentur für Arbeit den schwerbehinderten Menschen unter den in § 2 Abs. 3 genannten Voraussetzungen zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes gleichgestellt worden sind. Die in Teil 3 SGB IX für diesen Personenkreis bestimmten Regelungen sind dann nicht mehr anzuwenden, wenn die Gleichstellung entweder widerrufen oder zurückgenommen worden ist. Widerruf und Rücknahme der Gleichstellung richten sich nach § 47 (Widerruf) und § 45 (Rücknahme) SGB X. Ein Widerruf kann nach § 47 Abs. 1 SGB X nur mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochen werden (die in § 47 Abs. 2 SGB X genannten Fälle, in denen ein Widerruf auch mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochen werden kann, sind für den Widerruf einer Gleichstellung nicht einschlägig).

 

Rz. 8

Die in § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB X aufgeführten Voraussetzungen werden in Abs. 2 Satz 2 erweitert, so dass der Widerruf zulässig ist, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 i. V. m. § 151 Abs. 2 weggefallen sind. Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn der Grad der Behinderung auf unter 30 gesunken ist, aber auch in dem Fall, in dem eine Gleichstellung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nicht mehr notwendig erscheint.

 

Rz. 9

Eine Rücknahme der Gleichstellung nach § 45 SGB X kommt nur unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen in Betracht. Im Gegensatz zum Widerruf nach § 47 SGB X, der einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt betrifft, muss es sich in den Fällen der Rücknahme um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt handeln. Die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Verwaltungsakt zurückgenommen werden darf, sind in § 45 Abs. 2 bis 5 SGB X abschließend aufgeführt.

 

Rz. 10

Die in Abs. 2 Satz 3 genannte Dreimonatsfrist gilt nur in den Fällen des Widerrufs, nicht in den Fällen der Rücknahme. In diesem Fall erlischt der Schutz als Gleichgestellter mit der Bekanntgabe des Bescheides.

 

Rz. 11

Für Widerruf und Rücknahme der Gleichstellung sind die Agenturen für Arbeit zuständig. Widerspruch und Anfechtungsklage richten sich daher nicht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und der Verwaltungsgerichtsordnung, sondern nach dem SGG. Über Widersprüche entscheiden die Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit (§ 203).

Widerspruch und Anfechtungsklage können nicht nur von dem behinderten Menschen erhoben werden. Da auch der Arbeitgeber von der Gleichstellung des behinderten Menschen betroffen ist (Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätze und Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsabgabe), der Bescheid also auch dem Arbeitgeber bekannt zu geben ist, ist auch der Arbeitgeber zur Einlegung dieser Rechtsmittel befugt.

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