Rz. 6

Das Erlöschen des Schwerbehindertenschutzes hat nicht nur Bedeutung für die Anwendung der Vorschriften nach dem Teil 3 SGB IX, sondern auch für andere Rechtsvorschriften. Im Gegensatz zu der "Auslauffrist" bezüglich der Anwendung der Regelungen des Teils 3, tritt das Erlöschen des Schwerbehindertenschutzes in den nachfolgend genannten Fällen direkt ein. Zu nennen sind das Einkommensteuerrecht mit den in § 33b EStG geregelten Steuerfreibeträgen für schwerbehinderte Menschen, das SGB XII mit dem in § 30 Abs. 4 geregelten Mehrbedarf für schwerbehinderte Menschen, das Wohngeldgesetz mit den erweiterten Freibeträgen für schwerbehinderte Menschen, das SGB V mit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 geregelten Recht des Beitritts zur freiwilligen Versicherung, das SGB VI mit der in § 37 geregelten Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Vollendung des 63. Lebensjahres. Hier gilt, dass die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bei Beginn der Altersrente vorliegen und anerkannt sein muss. Fällt die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach dem Rentenbeginn weg, bleiben die Voraussetzungen für den Bezug der Rente erhalten. Trotz Wegfalls der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bleiben die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bestehen, wenn der Altersrentenbezieher infolge Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze (§ 34 Abs. 2, 3 SGB VI) statt der bisher bezogenen Rente (Vollrente oder Teilrente – § 42 SGB VI) eine niedrigere Teilrente bezieht, da es sich hier lediglich um eine Änderung in der Rentenhöhe handelt und der ursprüngliche Rentenbeginn nicht verändert wird.

Anders ist dies dann, wenn eine Altersrente wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen gänzlich wegfällt und die Anspruchsvoraussetzungen, also die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, nicht mehr vorliegen. In diesen Fällen kann die Altersrente bei späterer Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen nicht erneut zuerkannt werden.

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