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Mit Art. 1 BTHG ist in § 196 ein Abs. 2 eingefügt worden. Mit ihm wird bestimmt, dass die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen bei der Beauftragung von Integrationsfachdiensten nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden kann.

Die Vorschrift entspricht der Regelung in Teil 1 in § 38 Abs. 2, die dort für Verträge über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen getroffen ist.

Vorbild für die beiden Regelungen war § 84 Abs. 2 Satz 5 SGB XI i. d. F. des Fünften SGB XI-Änderungsgesetzes für die Pflegeversicherung. Damit sollten für Sozialleistungserbringer Anreize gesetzt werden, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend zu entlohnen und ein Signal gesetzt werden, dass im sozialrechtlichen Leistungsdreieck angemessene Löhne zu zahlen sind und eine Weitergabe des Kostendrucks an das Personal nicht legitim ist.

Für die Integrationsfachdienste bedeutet dies eine Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit bei der Vergabe von Aufträgen für Arbeitsmarktdienstleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit.

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