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Aufgrund der Zweckbindung der Mittel der Ausgleichsabgabe, die nur für die besonderen Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben verwendet werden dürfen, kann die Vergütung für die Inanspruchnahme des Integrationsfachdienstes aus diesen Mitteln nur geleistet werden, soweit der Integrationsfachdienst für schwerbehinderte Menschen tätig wird.

Der Integrationsfachdienst kann zwar ausdrücklich auch zur beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen tätig werden, die nicht schwerbehindert sind (§ 192 Abs. 4), die Vergütung hierfür muss jedoch aus Haushaltsmitteln der Auftraggeber und darf nicht aus Mitteln der Ausgleichsabgabe erbracht werden. Für die Bundesagentur für Arbeit kommt als Rechtsgrundlage § 45 SGB III in Frage, für die Rehabilitationsträger im Übrigen § 49 Abs. 6 Nr. 9.

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