Rz. 6

Der Gesetzgeber hat großen Wert darauf gelegt, dass Integrationsfachdienste bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen selbst eine Vorbildfunktion wahrnehmen. Deshalb sind die Integrationsfachdienste verpflichtet, bei der Stellenbesetzung mit Fachpersonal schwerbehinderte Menschen bevorzugt zu berücksichtigen. Hiermit kann auch dem vielfachen Grundsatz der Beratung Betroffener durch Betroffene, das heißt schwerbehinderter Menschen durch schwerbehinderte Menschen, entsprochen werden. Bei der Besetzung der Stellen mit schwerbehinderten Menschen haben die Integrationsfachdienste auch darauf zu achten, dass ein angemessener Teil dieser Stellen mit schwerbehinderten Frauen besetzt werden muss. Eine Quote ist hierfür nicht vorgesehen.

 

Rz. 7

Die Erfüllung der Verpflichtung aus Abs. 3 ist eine besondere fachliche Anforderung, die bei der Beauftragung eines Integrationsfachdienstes ebenso wie die in Abs. 1 gestellten Anforderungen zu berücksichtigen sind und deren Erfüllung vom Auftraggeber im Rahmen der Vereinbarung nach § 194 Abs. 4 zu verlangen ist.

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