Rz. 2

Die Integrationsfachdienste müssen nach ihrer personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung in der Lage sein, ihre gesetzlichen Aufgaben gegenüber schwerbehinderten Menschen und den Arbeitgebern, wie sie in § 193 und der dort durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) erweiterten Aufgabenstellung beschrieben sind, zu erfüllen.

Sie müssen über Erfahrungen mit dem zu unterstützenden Personenkreis, wie er in § 192 Abs. 2 umschrieben ist, verfügen und mit Fachkräften ausgestattet sein, die über eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung verfügen.

 

Rz. 3

Die Integrationsfachdienste müssen grundsätzlich rechtlich selbständig sein. Ist das nicht der Fall, sind sie also Teil eines Trägers, müssen sie zumindest organisatorisch und wirtschaftlich selbständig sein. Organisatorisch selbständig heißt, dass der Träger dafür Sorge zu tragen hat, dass die Aufgaben eines Integrationsfachdienstes nicht mit anderen Aufgaben des Trägers, etwa Schuldnerberatung, vermischt werden. Wirtschaftliche Selbständigkeit muss vorliegen, um zu gewährleisten, dass der Integrationsfachdienst nicht für Unterdeckungen des Trägers in anderen Bereichen in die Verantwortung genommen werden kann.

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