Rz. 2

In Übereinstimmung mit § 192 Abs. 1 spricht die Vorschrift von "Beteiligung" der Integrationsfachdienste. Das heißt, die Integrationsfachdienste nehmen keine eigenen Aufgaben wahr, sie werden im Auftrag der jeweiligen Träger zur Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben tätig, die Träger bleiben ausdrücklich für die Ausführung der Leistung, also die Erfüllung der Aufgabe verantwortlich (§ 114 Abs. 1).

 

Rz. 3

Die Aufgabe ist umfassend, sie endet nicht mit der Aufnahme einer Beschäftigung. Aufgabe der Integrationsfachdienste ist es vielmehr auch, Hilfestellung bei der Ausübung der Tätigkeit zu geben (Abs. 2 Nr. 6) sowie Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsverhältnisses durchzuführen (Abs. 2 Nr. 8).

Dieser Gesamtaufgabenbereich umfasst die unterschiedlichen Aufgabenbereiche der jeweiligen Träger und Auftraggeber: Die Bundesagentur und die Rehabilitationsträger mit ihren eingliederungsbegleitenden Diensten sind in erster Linie für die Eingliederung in das Arbeitsleben und die hierfür erforderlichen Maßnahmen zuständig, die Bundesagentur kann darüber hinaus nach den Grundsätzen der Berufsberatung Auszubildende und Arbeitnehmer auch nach Beginn der Berufsausbildung oder nach Aufnahme einer Arbeit beraten, soweit dies für die Festigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben sind im Übrigen in erster Linie die Integrationsämter zuständig.

 

Rz. 4

Die Aufgabe der Integrationsfachdienste besteht nicht nur gegenüber den schwerbehinderten Menschen, sondern auch gegenüber den Arbeitgebern. Diesen gegenüber besteht eine Informations- und Beratungspflicht sowie die Verpflichtung zur Hilfeleistung.

Die Informations- und Beratungspflicht umfasst die Verpflichtung, die Arbeitgeber auch über die in Betracht kommenden finanziellen Leistungen der Agenturen für Arbeit, der Rehabilitationsträger und der Integrationsämter zu informieren und zu beraten. Hierbei kann es aber nur um die Erteilung von Rat und Auskunft gehen, auch um Hilfe bei der Beantragung und Weiterleitung entsprechender Anträge an den Leistungsträger, nicht aber um Zusagen oder Zusicherungen über die Erbringung von Leistungen durch die jeweiligen Träger dem Grunde und der Höhe nach. Solche Zusicherungen, die im Übrigen für ihre Wirksamkeit der Schriftform bedürfen (§ 34 SGB X), dürfen nur die Leistungsträger aussprechen.

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