Rz. 3

In Abs. 1 geht es um die Übertragung der Aufgabe der Verlängerung eines Ausweises über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, um Fälle, in denen das Vorliegen einer Behinderung und der Grad der Behinderung nicht festzustellen sind. Nur in solchen Fällen kann die Befugnis von den Versorgungsämtern auf wohnortnahe Behörden, also etwa die Gemeinden, übertragen werden. Die Befugnis zur Feststellung einer Behinderung und den Grad dieser Behinderung verbleibt bei den Versorgungsämtern.

 

Rz. 4

Abs. 2 gibt der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde die Befugnis, bestimmte Aufgaben der Integrationsämter auf örtliche Fürsorgestellen zu übertragen oder diese Stellen zur Durchführung bestimmter Aufgaben heranzuziehen.

 

Rz. 5

Abs. 3, wonach der Bundesanstalt für Arbeit die Befugnis gegeben war, Aufgaben, die die Landesarbeitsämter wahrzunehmen haben, auf die örtlichen Arbeitsämter zu übertragen, ist im Zuge der Neustrukturierung der Bundesanstalt für Arbeit durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen aufgehoben worden. Da das Vierte Gesetz, dessen wesentlicher Inhalt die Regelungen zur Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe betrifft, nach dem Ergebnis des Verfahrens im Vermittlungsausschuss v. 16.12.2003 nicht wie zunächst auch wegen der sachlichen Zusammenhänge mit dem – nicht der Zustimmung des Bundesrates unterliegenden – Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen nicht am 1.1.2004 in Kraft getreten ist, sondern erst zum 1.1.2005 , wirkt auch die Aufhebung des Abs. 3 erst zum 1.1.2005. Im Rahmen des Kommunalen Optionsgesetzes v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) ist das In-Kraft-Treten auf den 1.1.2004 korrigiert worden.

Sachlich begründet ist die Aufhebung des Abs. 3 damit, dass den (nunmehr) Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit (den früheren Landesarbeitsämtern) gesetzlich keine Aufgaben mehr übertragen werden. Die Zentrale der Bundesagentur kann nun selbst entscheiden, ob sie Aufgaben an die Regionaldirektionen überträgt.

Was die bisher den Landesarbeitsämtern nach § 156 obliegenden Aufgaben, nämlich die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten angeht, gilt mit der ebenfalls im Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen vorgenommenen Änderung des § 156 Abs. 3 (ab 1.1.2018 § 238 Abs. 3), dass die nun zuständige Behörde die Bundesagentur ist.

Die Berufung von Mitgliedern in den Beratenden Ausschuss bei dem Integrationsamt und den Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt erfolgt nun durch die Bundesagentur unmittelbar (Art. 9 Nr. 13 des Vierten Gesetzes). Die Vorschrift des § 120 über Widerspruchsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern wurde durch Art. 9 Nr. 20 des Gesetzes völlig neu gefasst. Auch im Verfahren zur Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen (§ 200 Abs. 1) ist eine Änderung eingetreten, das Integrationsamt hat das Benehmen nun mit der Bundesagentur für Arbeit herzustellen.

Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Bundesagentur für Arbeit die Beteiligungen im Zusammenhang mit den genannten Regelungen nicht von der Zentrale in Nürnberg aus wahrnehmen wird, sondern auf die mittlere Ebene delegiert.

 

Rz. 6

Aufgaben im Zusammenhang mit der Anerkennung von Werkstätten für behinderte Menschen (§ 225) obliegen der Bundesagentur für Arbeit, also der Zentrale dieser Behörde in Nürnberg. § 18 Abs. 2 Werkstättenverordnung v. 13.8.1980 (BGBl. I S. 1365), der dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit ermöglichte, diese Aufgabe auf die Präsidenten der Landesarbeitsämter zu übertragen, ist durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2004 aufgehoben worden (Art. 118 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes).

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