Rz. 3

Abs. 1 verpflichtet den Arbeitgeber und seinen Inklusionsbeauftragten (§ 181) sowie die betrieblichen Interessenvertretungen (§ 176) und die Schwerbehindertenvertretungen (§ 177) im Interesse der Teilhabe schwerbehinderter Menschen zur Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit der genannten Beteiligten ist eine wichtige Voraussetzung für eine umfassende und dauerhafte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in den Betrieben und Dienststellen. Deshalb handelt es sich um ein verbindliches Zusammenarbeitsgebot in Ergänzung zu den Beteiligten nach dem Teil 3 obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen.

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