Rz. 13

Abs. 3 sieht einen besonderen Schutz schwerbehinderter Menschen im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung vor. In diesen Fällen ist das Ermessen der Integrationsämter eingeschränkt, wenn die in den Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Rz. 14

Die zu entlassenden schwerbehinderten Menschen müssen in dem Interessenausgleich (hierzu auch § 112 Betriebsverfassungsgesetz) namentlich, also nicht nur mit Angabe der Zahl der zu entlassenden schwerbehinderten Menschen angegeben sein.

 

Rz. 15

Beim Zustandekommen des Interessenausgleichs muss die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 2 beteiligt worden sein. Ist die Schwerbehindertenvertretung hierbei nicht beteiligt worden, , ist die Kündigung nach der seit dem 30.12.2016 geltenden Rechtslage unwirksam. Mit Art. 2 BTHG war in der bis zum 31.12.2017 geltenden Vorgängervorschrift des § 95 Abs. 2 ein Satz 3 eingefügt worden, mit dem bestimmt wurde, dass eine Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (das heißt Unterrichtung und Anhörung vor der Entscheidung) ausspricht, unwirksam ist. Diese Regelung ist in § 178 Abs. 2 übernommen worden. Damit gilt diese Folge auch in Kündigungsangelegenheiten in Insolvenzverfahren.

 

Rz. 16

Der Anteil der nach dem Interessenausgleich zu entlassenden schwerbehinderten Menschen an der Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen darf nicht höher sein als der vergleichbare Anteil der betroffenen nichtbehinderten Arbeitnehmer.

 

Rz. 17

Die Gesamtzahl der in dem Betrieb weiterbeschäftigten schwerbehinderten Menschen soll so hoch sein, dass der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht weiterhin erfüllen kann.

 

Rz. 18

Wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht vorliegen, bedeutet das nicht, dass das Integrationsamt den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung ablehnen muss. Vielmehr richtet sich in solchen Fällen das Zustimmungsverfahren nach den für ein Zustimmungsverfahren für eine ordentliche Kündigung sonst geltenden Grundsätzen; das Integrationsamt hat unter voller Ermessensausübung über den Antrag zu entscheiden. In diesem Fall gilt aber, dass, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt worden ist, die Kündigung unwirksam ist, das Integrationsamt eine Zustimmung nicht geben könnte.

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