Rz. 12

Abs. 2 schränkt ebenso wie Abs. 1 Satz 2 und 3 das Ermessen des Integrationsamtes ein, wenn dem schwerbehinderten Menschen ein angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist. "Angemessen" und "zumutbar" heißt, dass der schwerbehinderte Mensch nicht schlechter gestellt werden darf. Hierzu darf eine Zustimmung zur Kündigung also nicht führen, weil es auch der Aufgabe der Integrationsämter zuwiderlaufen würde, darauf hinzuwirken, dass die schwerbehinderten Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken. "Zumutbar" umfasst nicht nur die Arbeitsbedingungen am konkreten Arbeitsplatz, sondern auch die Frage, ob es dem schwerbehinderten Menschen zeitlich zuzumuten ist, eine weitere Wegstrecke zu einem weiter entfernten Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers zurückzulegen.

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