Rz. 10

Ist der Arbeitgeber nicht bereit, die in Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 geforderte Bedingung zu erfüllen, bedeutet das nicht, dass das Integrationsamt den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung ablehnen muss. Vielmehr richtet sich in solchen Fällen das Zustimmungsverfahren nach den für ein Zustimmungsverfahren für eine ordentliche Kündigung sonst geltenden Grundsätzen, das Integrationsamt hat unter voller Ermessensausübung über den Antrag zu entscheiden.

 

Rz. 11

Abs. 1 Satz 3 bestimmt, dass das pflichtgemäße Ermessen der Integrationsämter dann nicht eingeschränkt ist, wenn der schwerbehinderte Mensch – trotz einer Betriebsstillegung oder einer wesentlichen Betriebseinschränkung – von dem bisherigen Arbeitgeber anderweitig weiterbeschäftigt werden kann und der schwerbehinderte Mensch damit einverstanden ist. Zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers besteht die weitere Voraussetzung, dass die Weiterbeschäftigung für diesen zumutbar ist.

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