Rz. 15

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur (ordentliche und außerordentliche Kündigung vgl. § 174, der insoweit nichts Abweichendes vorsieht) Kündigung haben keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, der Arbeitgeber kann (und muss, wenn er die Frist des Abs. 3 nicht versäumen will) die Kündigung auch dann aussprechen, wenn der schwerbehinderte Mensch Widerspruch gegen die Zustimmung erhoben hat.

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