Rz. 13

Der Regelungsgehalt der Vorschrift des Abs. 3 besteht in einer zeitlich auf einen Monat (nach Zustellung der Zustimmung – vgl. oben zu Abs. 2) beschränkten Aufhebung der gesetzlichen Kündigungssperre. Der Arbeitgeber erhält eine zeitlich begrenzte Erlaubnis, die beabsichtigte ordentliche Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer zu erklären. Die Einführung der Monatsfrist in § 15 Abs. 3 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) 1974 (§ 18 Abs. 3 SchwbG 1986) verfolgte das Ziel, im Interesse des schwerbehinderten Menschen einen äußersten Termin zu bestimmen, nach welchem er mit einer Kündigung, der die Hauptfürsorgestelle zugestimmt hatte, nicht mehr zu rechnen braucht (vgl. Ausschussbericht BT-Drs. 7/1515 zu Nr. 20, S. 11).

 

Rz. 14

Die Kündigung muss dem schwerbehinderten Menschen bis zum Ablauf der Monatsfrist zugegangen sein. Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach §§ 187 bis 193 BGB.

Der Lauf der Frist beginnt am Tage nach der Zustellung des zustimmenden Bescheides und endet grundsätzlich an dem Tag, der dem Tag der Zustellung entspricht. Fehlt dieser Tag in dem Monat des Ablauf der Frist, endet die Frist mit dem Ende des Monats. Fällt der letzte Tag der berechneten Frist auf einen Sonntag, auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

Für die Frage, ob ein gesetzlicher Feiertag vorliegt, kommt es auf den Ort der Handlung an, d. h., es muss sich nicht um einen bundeseinheitlichen Feiertag handeln. Kirchliche Feiertage, die nicht staatlich anerkannt sind, fallen nicht hierunter.

 
Praxis-Beispiel

Zustellung 26. September, Beginn der Frist: 27. September, Ende der Frist: 26. Oktober

Zustellung 31. Oktober, Beginn der Frist: 1. November, Ende der Frist: 30. November

Zustellung 31. Oktober, Beginn der Frist: 1. November, Ende der Frist 30. November (Sonnabend), verlängert auf 2. Dezember (Montag)

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