Rz. 26

Ein Erstattungsanspruch des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 102 SGB X kommt nur in Betracht, wenn – aus welchen Gründen auch immer – zwischen 2 Rehabilitationsträgern die Zuständigkeit streitig war und der erstangegangene Rehabilitationsträger dem anderen gegenüber erklärt, wegen dieses Zuständigkeitsstreits vorläufig – z. B. nach § 43 SGB I - zu leisten. In diesem Fall kann der zuerst angegangene Träger einen Erstattungsanspruch nach der Grundregel des § 43 Abs. 1 SGB I i. V. m. § 102 SGB X erlangen (BSG, Urteil v. 14.12.2006, B 4 R 19/ 06 R, Rz. 34). Eine vorläufige Leistungsgewährung i. S. d. § 102 SGB X setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Leistungsträger zwar zunächst zur Leistung verpflichtet ist, wobei jedoch Unklarheit über die Zuständigkeit für die endgültige Leistungserbringung oder ein negativer Kompetenzkonflikt besteht. Dabei muss der Wille des erstattungsbegehrenden Leistungsträgers, im Hinblick auf die ungeklärte Zuständigkeit leisten zu wollen, nach außen erkennbar sein (BSG, Urteil v. 10.7.2014, B 10 SF 1/14 R).

Allerdings bestimmt § 24, dass bei Teilhabeleistungen § 43 SGB I und in Verbindung hiermit auch § 102 SGB X nicht anzuwenden ist. Selbst wenn zwischen zwei Rehabilitationsträgern streitig ist, ob ein Antrag nach § 14 fristgerecht weitergeleitet wurde, darf der erstangegangene Rehabilitationsträger nicht nach § 43 vorleisten. Leistungspflichtig bleibt allein der zweitangegangene Rehabilitationsträger.

Allerdings sind auch nach anderen Vorschriften als § 43 SGB I vorläufig Leistungen zu erbringen. Zu nennen sind hier z. B.

Diese besonderen Tatbestände für vorläufige Leistungen bleiben von § 24 unberührt und ziehen bei Unzuständigkeit des vorleistenden Trägers unter den geregelten Bedingungen einen Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X nach sich.

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