Rz. 3

Die mit den Beschäftigungsförderungsgesetzen 1985 und 1990 und zuletzt mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und zur Änderung anderer Gesetze v. 26.7.1994 (BGBl. I S. 1792) bis zum 31.12.2000 beschränkte Regelung, bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind (§ 71), Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, nicht mitzuzählen, ist mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 20.9.2000 (BGBl. I S. 1394) mit Wirkung zum 1.10.2000 als Dauerregelung eingeführt worden. Die Nichtzählung der Ausbildungsplätze bewirkt, dass die Arbeitgeber bei der Beschäftigungspflicht entlastet werden. Bei rund 1 Mio. Ausbildungsplätzen errechnen sich rund 50.000 Pflichtarbeitsplätze, die, wäre die Regelung am 31.12.2000 endgültig ausgelaufen, mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden müssen. Mit der Regelung ist beabsichtigt, die Ausbildungsbereitschaft der Arbeitgeber zu fördern. Die Bereitschaft zur Einstellung schwerbehinderter Auszubildender wird zusätzlich dadurch gefördert, dass ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich ausgebildet wird, auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet wird (§ 159 Abs. 2).

 

Rz. 4

Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind (§ 154), zählen nur Stellen nicht mit, auf denen Auszubildende beschäftigt werden. Andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte fallen nicht hierunter. Hierunter fallen aber nicht nur Auszubildende, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes beschäftigt werden, sondern auch "Auszubildende" aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Das sind Beamte im Vorbereitungsdienst, also Beamte auf Widerruf. Das Berufsbildungsgesetz bestimmt zwar, dass auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse das Gesetz keine Anwendung findet, hieraus könne aber nicht geschlossen werden, dass es sich nicht um eine Ausbildung handele (im Einzelnen BSG, Urteil v. 29.9.1992, 11 RAr 83/91).

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