Rz. 14

Abs. 2 Satz 1 in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung bestimmt, dass die Senkung der Beschäftigungspflichtquote nicht dauerhaft, sondern daran geknüpft ist, dass bis zum Oktober 2002 im Vergleich zum Oktober 1999 die Zahl der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen um wenigstens 25 % verringert wird.

Bis Ende Oktober 2002 konnte ein Abbau der Arbeitslosigkeit um rund 23,9 % (45.305) erreicht werden. Das avisierte Ziel ist damit knapp unterschritten worden. Eine Anhebung der Beschäftigungspflichtquote zum 1.1.2003 auf 6 % erschien im Hinblick auf die dennoch erreichten Erfolge bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen nicht zielführend, so dass entschieden wurde, dass der Termin einer Anhebung der Beschäftigungspflichtquote auf den 1.1.2004 verschoben werden soll. In der Zwischenzeit sollten aus dem nach § 160 zu erstattenden Bericht entsprechend der Koalitionsvereinbarung vom 16.10.2002 Zielvorgaben zur Verbesserung und Verstetigung der Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen weiterentwickelt werden.

 

Rz. 15

Mit dem Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I. S. 462) ist der Termin für den Anstieg der Beschäftigungspflichtquote auf den 1.1.2004 verschoben worden. Hierzu wurde in Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 lediglich der Termin 1.1.2003 durch den Termin 1.1.2004 ersetzt, ansonsten blieb Abs. 2 unverändert. Es wurde also kein neues Ziel formuliert, etwa in der Form, dass der Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen, wenn er nicht bis zum 31.10.2002 erreicht worden sei, nunmehr zum 31.10.2003 erreicht werden müsse.

 

Rz. 16

In dem Bericht der Bundesregierung nach § 160 über die Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Beschäftigungspflichtquote von 5 % beibehalten und nicht zum 1.1.2004 angehoben werden solle unddie Übergangsregelung abgelöst werden solle. Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) ist Abs. 2 folglich – rückwirkend zum 1.1.2004 – aufgehoben worden. Damit blieb es auch über das Jahr 2003 hinaus bei einer Beschäftigungspflichtquote von 5 %.

Für die in § 241 genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes bleibt es bei einer Beschäftigungspflichtquote von 6 %.

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