Rz. 18

Als Konfliktlösung beim Nichtzustandekommen einer oder nur partiellen Regelung durch Landesrahmenvereinbarungen sieht der Gesetzgeber im Gegensatz zum Scheitern von Vereinbarungen nach den §§ 123 ff. ein Schiedsstellenverfahren nicht vor (zur Kritik an der mangelnden Schiedsstellenfähigkeit von Rahmenverträgen vgl. Rosenow, RP Reha 4/2016 S. 20, 27). Vielmehr wird dem jeweiligen Land die Ersatzvornahme durch Rechtsverordnung zugewiesen. Neumann bezeichnet diese Ermächtigung zutreffend als klassische "Drohermächtigung" im Sinne einer vertrauten Regelungstechnik im Leistungserbringungsrecht (Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 81 Rz. 3). Von dieser Ermächtigung (§ 81 Abs. 1 SGB XII mit Wirkung zum 1.1.2005 eingeführt) hat - soweit bekannt - kein Land bisher Gebrauch gemacht.

Zuständig zum Erlass der Rechtsverordnung ist ausschließlich das nach dem Organisationsrecht des jeweiligen Landes zuständige Ministerium. Eine im Gesetzgebungsverfahren geforderte Delegationsermächtigung für die zuständigen Landesministerien zur Übertragung der Zuständigkeit auf die für Soziales zuständigen obersten Landesbehörden, konnte sich nicht durchsetzen (auch schon Initiative des Bundesrates aus dem Jahr 2010, BR-Drs. 394/10 v. 26.11.2010 S. 7 mit der Begründung, dass eine Übertragung der Zuständigkeit auf oberste Landesbehörden zu einer Verfahrensvereinfachung führe und die Verhandlungsposition des zuständigen Ministeriums verbessere).

Der Rechtsverordnung als untergesetzliche Norm kommt im Gegensatz zum Landesrahmenvertrag Außenwirkung mit allgemeingültiger Verbindlichkeit zu.

2.3.1 Verfahrensvoraussetzungen

 

Rz. 19

Voraussetzung für ein Tätigwerden der Landesregierung ist eine Untätigkeit der Vertragsparteien nach Abs. 1 innerhalb von 6 Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die Landesregierung. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Aufforderung allen am Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu beteiligen Parteien zugehen (auch Freudenberg, in: Jung, SGB XII, § 81 Rz. 4). Auch bei unvollständigen, also nur partiellen Regelungen durch Landesrahmenvereinbarungen, kann die Landesregierung die zu beteiligenden Parteien auffordern, weitere Verhandlungen mit dem Ziel eines ergänzenden Abschlusses der Rahmenvereinbarung aufzunehmen.

Ähnlich wie bei einer Rechtsbehelfsbelehrung sollte die Aufforderung einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Ersatzvornahme enthalten um die 6-Monats-Frist eindeutig zu terminieren (auch Freudenberg, in Jung, SGB XII, § 81 Rz. 4a).

Die Androhung des Erlasses einer Rechtsverordnung ist kein Verfahrenshindernis, dass sich die Vertragspartner weiter um den Abschluss eines Rahmenvertrags bemühen können. Kommt ein Rahmenvertrag unter diesen Umständen erst nach Abschluss einer wirksam gesetzten Frist zustande und widerspricht er ganz oder teilweise einer zwischenzeitlich erlassenen Rechtsverordnung, so geht diese – soweit der Rahmenvertrag entgegensteht – nach dem Grundsatz der Normenhierarchie dem Rahmenvertrag vor (Freudenberg, in: Jung, SGB XII, § 79 Rz. 4c).

2.3.2 Inhalte der Verordnung

 

Rz. 20

Die Verordnung kann sämtliche Gegenstände des abschließenden Katalogs in Abs. 1 regeln. Möglich ist aber auch, dass sich die Verordnung auf Teilbereiche beschränkt, insbesondere im Fall offen gebliebener Regelungsbereiche (vgl. Flint, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 81 Rz. 6).

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