Rz. 3

Die Norm schreibt § 12 fort, in dem nach einer frühzeitigen Bedarfserkennung im zweiten Schritt der Rehabilitationsbedarf zu ermitteln ist. § 13 fordert die Rehabilitationsträger auf, sich zu systematischen Arbeitsprozessen und standardisierten Arbeitsmitteln (Instrumenten) gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 7 zu verabreden. Dabei sollen die Instrumente einheitlich und nachprüfbar sein. Auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft (BAR) sind dazu entsprechende gemeinsame Empfehlungen vereinbart. Unter systematischen Arbeitsprozessen können z. B. gemeinsame Erhebungs-, Analyse- und Dokumentationsstandards, aber auch standardisierte Arbeitsmittel wie funktionelle Prüfungen (z. B. Sehtest, Intelligenztest oder Hörtest), Selbstauskunftsbögen und IT-Anwendungen (Screeningverfahren) vereinbart werden. Vorhandende Instrumente zur Erkennung des Bedarfs an Leistungen zur Teilhabe sind unter Nutzung der Möglichkeiten des bio-psycho-sozialen Modells der ICF weiterzuentwicklen und, wo möglich, trägerübergreifend zu vereinheitlichen (BAR Gemeinsame Empfehlung Zuständigkeitsklärung und Reha-Prozess, § 13 Abs. 6). Damit kein einheitlich niedriger Standard festgesetzt wird, bestimmt Abs. 2 einen für alle Rehabilitationsträger geltenden Maßstab. Unabhängig einer gemeinsamen Vereinbarung muss jeder Rehabilitationsträger nach seinen geltenden Leistungsgesetzen den Rehabilitationsbedarf vollständig und korrekt ermitteln. Die Gemeinsamen Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) sind für die Träger der Eingliederungshilfe nicht bindend, sodass für die Träger der Eingliederungshilfe die Instrumente der Bedarfsermittlung gemäß § 118 in der zum 1.1.2020 in Kraft getretenen Fassung mit zu berücksichtigen sind. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 können die Rehabilitationsträger die Entwicklung von Instrumenten durch ihre Verbände und Vereinigungen wahrnehmen lassen oder Dritte mit der Entwicklung beauftragen.

 

Rz. 4

Unabhängig von § 13 können die Leistungsgesetze weitergehende und speziellere Vorgaben festlegen, die den Besonderheiten der jeweiligen Leistungssysteme gerecht werden oder auf eine Konkretisierung verzichten und damit den Rehabilitationsträgern weite fachliche Spielräume bei der Entwicklung und Nutzung der Instrumente überlassen (BT-Drs. 18/9522 S. 232).

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