Rz. 2

Mit § 13 wird der Anstoß gegeben, die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs der Leistungsberechtigten durch eine zügige Zuständigkeitsklärung in den Vordergrund zu stellen, indem den Rehabilitationsträgern vorgeschrieben wird, diese Ermittlung zu vereinheitlichen, ihre Durchführung – auch zum Zwecke der Überprüfbarkeit – zu standardisieren und somit die Ermittlungsvorgänge transparent, nachprüfbar und vergleichbar zu machen. Zugleich soll die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs entsprechend den Bedürfnissen des jeweiligen Leistungsberechtigten individuell und funktionsbezogen erfolgen und ihre Dokumentation eine Nachprüfbarkeit ermöglichen, ob und inwieweit eine Bedarfsermittlung stattgefunden hat. Nach § 14 genügt ein einziger Antrag, um alle erforderlichen Leistungen auch von verschiedenen Rehabilitationsträgern zu erhalten. § 13 stellt für den Leistungsempfänger sicher, dass er bei jedem Rehabilitationsträger gleiche Qualitätsstandards hinsichtlich der Arbeitsprozesse und Arbeitsmittel (Instrumente) zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfes vorfindet. Zur Koordinierung der Leistungen und für ein nahtloses Antrags-, Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahren i. S. v. §§ 14 ff. schaffen die Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs die Grundlage. Die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs durch einen Rehabilitationsträger sollte für die anderen gleichfalls nutzbar sowie bindend sein. Damit diese Akzeptanz zwischen den Leistungsträgern erreicht wird, leisten einheitliche Standards bei den Instrumenten einen wesentlichen Beitrag. Von den Anforderungen an die Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13 können die Rehabilitationsträger unter dem Vorrang ihrer Leistungsgesetze aufgrund von § 7 Abs. 2 Satz 2 nicht abweichen. Das zeigt, welche exponierte Stelle der Gesetzgeber dieser Norm beimisst. Schlussendlich sollen Streitigkeiten über Zuständigkeitsfragen nicht zulasten der Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen gehen.

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