Scheinarbeit kann vorliegen, wenn bereits bei Aufnahme der Beschäftigung oder kurz danach bestimmte Indizien zu einem Verdachtsfall führen. Eine Einzelfallprüfung sollte insbesondere dann erfolgen, wenn

  • bei Beginn der Arbeitsaufnahme bereits Arbeitsunfähigkeit besteht,
  • diese Arbeitsunfähigkeit bekannt ist und
  • die Tätigkeit kurzfristig wieder aufgegeben wird.

Der Arbeitnehmer war folglich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die übernommene Tätigkeit in wirtschaftlich brauchbarer Weise zu leisten. Es wurde keine ernsthafte Arbeitsleistung erbracht.

 
Wichtig

Beweislast für den Eintritt von Versicherungspflicht liegt beim Arbeitnehmer

Die Feststellungslast für die Tatsachen, die Versicherungspflicht begründen, trägt nach Ansicht des Bundessozialgerichts derjenige, der sich auf sie beruft. Die Beweislast obliegt deshalb grundsätzlich dem Arbeitnehmer.

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