Begriff

Unter Schadensersatz versteht man den Ausgleich eines Schadens, den jemand durch den Eingriff eines anderen an seinen Rechtsgütern erlitten hat. Sinn und Zweck des Schadensersatzes ist der Ausgleich entstandener Schäden. Ein Strafschadensersatz ist dem deutschen Recht weitgehend fremd, auch wenn einzelne Regelungen – z. B. als Entschädigungsanspruch im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – zumindest einen Präventionsgedanken verfolgen. Als Schaden kommen Vermögens- und Nichtvermögensschaden in Betracht. Der Schadensersatz ist vorrangig auf Naturalrestitution, d. h. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gerichtet. Dabei wird das Zivil- und damit auch das Arbeitsrecht vom Grundsatz der "Totalreparation" beherrscht, d. h. es ist der gesamte entstandene Schaden zu ersetzen – insbesondere ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schädigers. Dieser Grundsatz erfährt im Arbeitsrecht, insbesondere für die Arbeitnehmerhaftung, wichtige Ausnahmen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Anspruchsgrundlagen sind die §§ 280 ff., 823 ff. BGB, bzgl. des Haftungsprivilegs §§ 254, 619a BGB sowie §§ 104 ff. SGB VII. Der Schadensersatzumfang und -inhalt folgt nach den Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB unter Berücksichtigung eines eventuellen Mitverschuldens des Geschädigten gemäß § 254 BGB. Spezielle arbeitsrechtliche Haftungsprivilegien ergeben sich aus § 254 BGB analog sowie aus §§ 104 ff. SGB VII. Sonderregelungen enthalten § 15 AGG bzw. § 253 BGB (Ersatz immaterieller Schäden), § 628 Abs. 2 BGB sowie den §§ 842 ff. BGB.

Lohnsteuer: Zur Steuerfreiheit von Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers s. H 19.3 LStH. Zur Steuerfreiheit bzw. -pflicht von Schadensersatz nach dem AGG s. OFD Nordrhein-Westfalen, 1.2.2018, Kurzinformation ESt Nr. 2/2018 und FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.3.2017, 5 K 1594/14.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Echter Schadensersatz frei frei
Entschädigung für entgangene oder entgehende Bezüge pflichtig pflichtig

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