Es kommt vor, dass ein vom Arbeitgeber zunächst genehmigter Urlaub aufgrund dienstlicher Erfordernisse storniert werden muss. Wenn der Arbeitnehmer diesbezüglich bereits eine Reise oder Unterkunft fest gebucht hat, fallen bei einer Stornierung im Regelfall entsprechende Stornierungsgebühren an. Übernimmt der Arbeitgeber bei einem derartigen Sachverhalt die anfallenden Stornokosten, handelt es sich dabei nicht um sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Zwar stellen die übernommenen Stornokosten eine im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehende Zahlung des Arbeitgebers dar. Allerdings handelt es sich in diesem Fall nicht um eine zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährte Zahlung, sondern vielmehr um einen Ersatz des entstandenen Schadens, der dem Arbeitnehmer durch die prioritäre Wahrnehmung seiner dienstlichen Verpflichtungen entstanden ist.

Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Arbeitnehmer um eine Funktionskraft oder um eine Führungskraft handelt.

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