Schadensersatzleistungen an den Arbeitgeber können Werbungskosten sein, wenn sie ihren Ursprung in der beruflichen Tätigkeit oder Stellung des Arbeitnehmers haben. Das ist auch der Fall bei Schadensersatzleistungen wegen Verletzung eines Wettbewerbsverbots oder schlechter Geschäftsführung.

Wird der Schadensersatz unmittelbar vom Arbeitslohn einbehalten, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer aus dem so gekürzten Arbeitslohn zu berechnen. Hierdurch entfällt für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, diese Schadensersatzleitung als Werbungskosten geltend zu machen.

Bei Schwarzarbeitern kann die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz für mangelhafte Ausführung als unternehmerisches Risiko gewertet werden, das u. U. ein Indiz für die Selbstständigkeit der Schwarzarbeiter bildet.

Schadensersatzleistungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber sind keine Werbungskosten, wenn der Schaden durch einen Verstoß gegen Dienstvorschriften entstanden ist. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung begangen hat, um den Arbeitgeber bewusst zu schädigen oder um aus privaten Gründen Angehörigen einen Vorteil zu verschaffen. Daher sind die mit der Schadensbeseitigung verbundenen Aufwendungen auch dann Werbungskosten, wenn derartige private Gründe nicht ausschlaggebend für den Verstoß gegen Dienstvorschriften waren.[1]

Verzichtet der Arbeitgeber auf eine gegenüber seinem Arbeitnehmer bestehende Schadensersatzforderung, liegt ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor, wenn der Arbeitnehmer den Schaden

  • an einem Firmenwagen,
  • auf einer beruflichen Fahrt oder
  • im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (z. B. durch Alkohol oder Drogen)

verursacht hat.[2]

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