Entschädigungen für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn sind lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuer ist ermäßigt nach der Fünftelregelung zu berechnen. Ab dem Jahr 2025 ist die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig. Sie kann dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.[1]

Der Grundsatz, dass Entschädigungen aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses einheitlich zu beurteilen sind, entbindet nicht von der Prüfung, ob die Entschädigung "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gewährt worden ist.[2] Aus diesem Grund kann eine Aufteilung der Ausgleichszahlung in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren Teil erforderlich sein. Ist in diesen Fällen eine genaue Zuordnung nicht möglich, ist die Höhe der (nicht) steuerbaren Entschädigungen zu schätzen. Wird neben einer der Höhe nach üblichen Entschädigung für entgangene Einnahmen eine weitere Zahlung vereinbart, die den Rahmen des Üblichen in besonderem Maße überschreitet, spricht dies indiziell dafür, dass die weitere Zahlung keinen "Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darstellt und mithin nicht steuerbar ist.[3]

Wird die Entschädigung von einem Dritten gezahlt, der vom Arbeitgeber unabhängig ist, bleibt die Entschädigung zwar Arbeitslohn, jedoch ist häufig der Steuerabzug nicht durchführbar. Es erfolgt dann eine Veranlagung zur Einkommensteuer. Auch die durch eine Versicherung nach einem Verkehrsunfall geleistete Verdienstausfallentschädigung stellt für den Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Nicht steuerbar sind hingegen Entschädigungsleistungen, die als Ersatz sowohl für Arzt- und Heilungskosten als auch für Mehraufwendungen während der Krankheit sowie als Ausgleich für immaterielle Einbußen in Form eines Schmerzensgeldes gewährt werden.[4]

Wird die Entschädigung durch eine vom Arbeitnehmer abgeschlossene Unfallversicherung geleistet, liegt kein Arbeitslohn vor, sondern eine Gegenleistung für die Versicherungsbeiträge. Wird eine Kapitalabfindung gezahlt, ist diese steuerfrei. Wird eine Rente gezahlt, ist diese regelmäßig mit dem sog. Ertragsanteil steuerpflichtig.

Werden Tagegelder aufgrund einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Reiseunfallversicherung an den Arbeitnehmer gezahlt, handelt es sich dem Grunde nach um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Bei Schadensersatzleistungen aufgrund von Unfällen ist Arbeitslohn nur der Teil des Schadensersatzbetrags, der den Verdienstausfall abgelten soll, auch ein Tagegeld, das eine Versicherung an den Arbeitgeber auszahlt und das dieser an den Arbeitnehmer weiterleitet.[5]

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