Rz. 21

Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 verlangt vom Existenzgründungswilligen außerdem, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. Der Gesetzgeber unterstellt damit, dass der Antragsteller auf den Gründungszuschuss solche Kenntnisse und Fähigkeiten hat oder zumindest selbst glaubt, diese zu haben. Dahinter verbirgt sich die Überzeugung, dass ein potenzieller Existenzgründer eine selbständige Tätigkeit nur aufnehmen will, wenn er über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten bereits verfügt oder sich diese aneignet, um den Erfolg der Gründung nicht zu gefährden. Deshalb lässt es der Gesetzgeber zunächst genügen, wenn der Antragsteller diese darlegt, z. B. erworbene Qualifikationen, Berufserfahrung, berufliche Weiterbildung.

 

Rz. 22

Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass der Antragsteller seinen beruflichen Werdegang darlegt und erworbene Qualifikationen zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit nachweist. Grundsätzlich wird davon ausgegangen werden können, dass einerseits eine fachliche Qualifikation vorhanden sein muss. Andererseits sind für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit aber insbesondere auch kaufmännische betriebswirtschaftliche Kenntnisse zur Führung eines Unternehmens erforderlich. Zusammen prägt das die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten.

 

Rz. 22a

Ein Gründungszuschuss für eine selbständige Tätigkeit im Ausland ist nicht ausgeschlossen. Es muss jedoch ein territorialer Bezug zum Inland vorliegen, also eine Existenzgründung im grenznahen Ausland. Eine Förderung der selbständigen Tätigkeit in Katar ist hingegen ausgeschlossen (BSG, Urteil v. 6.3.2013, B 11 AL 5/12 R, Kurzwiedergabe in info also 2013 S. 274). Die Agenturen für Arbeit wenden aber das Territorialprinzip strikt an und verweigern auch eine Förderung bei Existenzgründung im grenznahen Ausland.

 

Rz. 23

Aufgabe der Agentur für Arbeit ist eine eigenständige Einschätzung darüber, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit ausreichen. Hierbei hat sie keinen eigenen Beurteilungsspielraum, die persönliche Eignung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar. Die dafür erforderlichen Kompetenzen muss die Agentur für Arbeit vorhalten. Prüfungsmaßstab ist das zweifelsfreie Vorliegen der erforderlichen Qualifikation. Das Gesetz räumt der Agentur für Arbeit formal nicht mehr das Recht ein, bei begründeten Zweifeln daran vom Antragsteller die Teilnahme an Maßnahmen der Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung einer Existenzgründung, bei der z. B. betriebswirtschaftliche Kenntnisse vermittelt werden, zu verlangen. Zweifel bei der zuständigen Fachkraft der Arbeitsverwaltung genügen zwar allein nicht, um die Ermessensentscheidung über den Gründungszuschuss von der erfolgreichen Teilnahme an einer solchen Maßnahme abhängig zu machen. Das Begehren der Vermittlungsfachkraft muss sich auf Tatsachen und nicht auf subjektive Erwägungen gründen. Konkrete Anhaltspunkte müssen auf Fakten beruhen.

 

Rz. 24

Hat die Agentur für Arbeit begründete Zweifel an ausreichenden Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit festgestellt, ergeben sich daraus allein noch keine Rechtsfolgen. Die Agentur für Arbeit kann es dabei belassen und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Gründungszuschuss bewilligen. Sie hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Zweifel so gewichtig sind, dass Maßnahmen der Eignungsfeststellung oder Gründungsvorbereitung tatsächlich unumgänglich sind. Dieser Spielraum reicht von der Eignung solcher Maßnahmen zur Unterstützung des Gründungswilligen bis zur Unerlässlichkeit der Teilnahme an solchen Maßnahmen. Die Agentur für Arbeit darf jedenfalls Förderleistungen anbieten (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4).

Verlangt die Agentur für Arbeit die Teilnahme an einer oder mehreren Maßnahmen, muss sie den Antragsteller dazu entsprechend auffordern und ihn darüber belehren, dass ohne eine erfolgreiche Teilnahme die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nicht als erfüllt angesehen werden können und deshalb ein Anspruch auf den Gründungszuschuss im Rahmen einer Ermessensentscheidung nicht zuerkannt werden wird. Dem Antragsteller bleibt die Entscheidung über die Teilnahme an den Maßnahmen überlassen. Er kann auch andere als von der Agentur für Arbeit empfohlene Maßnahmen besuchen oder weitere Nachweise vorlegen, um die Agentur für Arbeit auch ohne Maßnahmeteilnahme von seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zu überzeugen. Möglich ist schließlich, dass die Agentur für Arbeit begründete Zweifel z. B. im fachlichen Bereich hat, aber selbst keine geeignete Maßnahme zur Behebung der Defizite vorschlagen oder nachweisen kann. In solchen Fällen kann sie trotz begründeter Zweifel den Gründungszuschuss bewilligen.

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