Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 417 nach § 82 überführt worden.

§ 417 war durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) mit Wirkung zum 1.1.2002 neu gefasst worden.

§ 417 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 wurden mit Wirkung zum 31.12.2005 durch das 5. SGB III-ÄndG v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676) geändert.

§ 417 Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen v. 19.4.2007 (BGBl. I S. 538) zum 1.1.2007 erneut neu gefasst.

Zum 1.1.2009 wurde § 417 Abs. 1 redaktionell geändert und Abs. 2 aufgehoben durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917).

Zum 1.1.2011 wurde § 417 in Satz 1 Nr. 6 durch das Gesetz für verbesserte Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417) hinsichtlich der Befristung geändert.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 82 neu gefasst. Dabei wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz – FlexReG) v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651) mit Wirkung zum 1.1.2019 neu gefasst.

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 29.5.2020 durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) geändert. Durch dasselbe Gesetz wurden Abs. 2 mit Wirkung zum 1.10.2020 geändert und die Abs. 4 und 5 neu eingefügt. Der bisherige Abs. 4 wurde dadurch mit einem neu gefassten Satz 3 zum Abs. 6, der bisherige Abs. 5 wurde Abs. 7.

Mit Wirkung zum 1.1.2021 wurde nach Abs. 5 ein neuer Abs. 6 eingefügt, die zuletzt gültigen Abs. 6 und 7 werden dadurch zu den Abs. 7 und 8.

Abs. 9 wurde durch das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) v. 3.12.2020 (BGBl. I S. 2691) mit Wirkung zum 1.1.2021 angefügt.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023 (BGBl. I Nr. 191) wurde Abs. 9 mit Wirkung zum 21.7.2023 geändert. Durch dasselbe Gesetz wurden mit Wirkung zum 1.4.2024 die Abs. 1 bis 4 geändert, Abs. 5 aufgehoben, wodurch Abs. 6 mit Änderungen zum Abs. 5 wurde und die Abs. 7 bis 9 zu den Abs. 6 bis 8 wurden. Zudem wurde ein neuer Abs. 9 angefügt.

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