Rz. 47
Nach Abs. 5 konnte bis zum 31.12.2018 ein Arbeitsentgeltzuschuss an den Arbeitgeber geleistet werden, die den an der Maßnahme teilnehmenden Arbeitnehmer weiterhin im Rahmen eines wirksamen Arbeitsverhältnisses beschäftigten. Die Regelung ist in § 82 aufgegangen und konnte daher aufgehoben werden.
Rz. 48-51
(unbesetzt)
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