Rz. 19

Mit der Neuregelung des Abs. 2 wird der Gesetzesbegründung zufolge anknüpfend an die bisherigen Fördervoraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Förderung einer beruflichen Weiterbildung mit dem Ziel des Erreichens eines Berufsabschlusses eingeführt. Mit dem Regelungsziel wird auch einer Vereinbarung aus der Nationalen Weiterbildungsstrategie vom 12.6.2019 Rechnung getragen, nach der ein grundsätzlicher Anspruch auf die Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung (Berufsabschluss) für Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss (entsprechend der persönlichen Eignung sowie der Arbeitsmarktorientierung) geschaffen werden soll. Der Rechtsanspruch soll sowohl für arbeitslose als auch für beschäftigte Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss gelten. Die Regelung verfolgt das Ziel, verstärkt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss für eine berufsabschlussorientierte Weiterbildung zu gewinnen. Sie knüpft damit an die bisherigen Bemühungen an, den Zugang zur beruflichen Weiterbildungsförderung mit dem Ziel Berufsabschluss zu verbessern. So wurde mit dem zum 1.8.2016 in Kraft getretenen Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz der Zugang zur berufsabschlussbezogenen Weiterbildung insbesondere für Arbeitnehmer mit schwächeren Grundkompetenzen verbessert und Motivation und Durchhaltevermögen durch Einführung einer Weiterbildungsprämie bei erfolgreicher Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen gestärkt (vgl. § 131a Abs. 3). Gleichwohl ist es demnach erforderlich, die Anstrengungen im Bereich der beruflichen Nachqualifizierung weiter zu verstärken. Ein wichtiger Grund liegt in der nach wie vor verfestigten hohen spezifischen Arbeitslosenquote von Geringqualifizierten. Sie lag im Jahr 2018 mit 18,3 % rund sechsmal so hoch wie bei Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung. Auch wenn die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Berufsabschluss infolge der guten konjunkturellen Lage in den vergangenen Jahren gestiegen ist, sind die Beschäftigungsverhältnisse aber weiterhin überdurchschnittlich instabil und deutlich geringer entlohnt. Dem gegenüber steht der weiterhin stark wachsende Fachkräftebedarf mit einer steigenden Zahl von Engpassberufen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer qualifizierten Berufsausbildung weiterhin gute Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen. Das mittelfristige Bevölkerungswachstum wird nicht ausreichen, um langfristig Engpässe im Anforderungsbereich der Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu vermeiden (unter Hinweis auf BIBB Report 3/2016). Da zeitgleich das Substituierbarkeitspotenzial in den Helferberufen mit 12 Prozentpunkten am stärksten gestiegen ist (unter Hinweis auf IAB-Kurzbericht 4/2018), ist die Nachqualifizierung von Geringqualifizierten daher nicht nur bedeutsam, um Langzeitarbeitslosigkeit wirksam zu begegnen, sondern auch, um den Bedarf an Fachkräften im mittleren Qualifikationssegment zu decken.

 

Rz. 19a

Die Einführung eines Rechtsanspruchs soll die Rechtsposition der Antragstellenden im Zugang zu einer abschlussbezogenen Weiterbildungsförderung stärken, mehr Geringqualifizierte für eine berufsabschlussbezogene Weiterbildung gewinnen, die Berufs- und Aufstiegschancen verbessern und einen Beitrag leisten, um die hohe Arbeitslosigkeit dieser Personengruppe zu senken. Mit dem Ziel des Erreichens eines Berufsabschlusses zielt die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Förderung einer beruflichen Weiterbildung auf eine bessere und nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt ab, die auch für eine andere Zielgruppe von hoher Bedeutung ist. Auch Arbeitnehmer, die zwar einen Berufsabschluss im Ausland erworben haben, der aber einem deutschen Abschluss nach den Regelungen in den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen von Bund und Ländern sowie den einschlägigen berufsrechtlichen Fachgesetzen (noch) nicht formal gleichgestellt werden konnte, verfügen über keinen auf dem deutschen Arbeitsmarkt entsprechend verwertbaren Abschluss i. S. v. § 81 Abs. 2. Auch hier besteht entsprechend den Regelungen im geltenden Recht weiterhin Unterstützungsbedarf.

 

Rz. 19b

Der Rechtsanspruch soll aber nach der Gesetzesbegründung nicht uneingeschränkt bestehen, sondern vom Vorliegen von Fördervoraussetzungen abhängig gemacht werden. So muss insbesondere eine ausreichende körperliche und geistige Leistungsfähigkeit zur Ausübung des angestrebten Berufs und eine erfolgreiche Teilnahme an der Weiterbildung prognostiziert werden können. Gefördert werden soll auch nur die Teilnahme an solchen Weiterbildungen, die unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation in angemessener Zeit nach Abschluss mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Aufnahme oder Fortführung einer Beschäftigung führen. Im Übrigen entspricht die Regelung dem geltenden Recht und knüpft an die bisherigen Voraussetzungen der Förderung einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung in § 81 Abs. 1 und 2 an. Dies gilt insbesondere für die Definition der Personengruppe ohne abgeschloss...

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